ZPO: §§ 19, 20
Anders als ein einfacher Nebenintervenient kann ein streitgenössischer Nebenintervenient Rechtsmittel auch gegen den Willen der Hauptpartei erheben.
Wenn eine nachrangig dinglich berechtigte Person dem Prozess über eine Hypothekarklage auf Seite des beklagten Liegenschaftseigentümers als Nebenintervenientin beitritt, handelt es sich um keine streitgenössische, sondern lediglich um eine einfache Nebenintervention.