JN: § 104
ABGB: § 914
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich eine Gerichtsstandsklausel nur auf Ansprüche im Zusammenhang mit jenem Vertrag bezieht, in dem sie enthalten ist.
JN: § 104
ABGB: § 914
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich eine Gerichtsstandsklausel nur auf Ansprüche im Zusammenhang mit jenem Vertrag bezieht, in dem sie enthalten ist.