JN: § 92a
WRG: 1959 § 117 Abs 7
Auch Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen am Wahlgerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN eingeklagt werden. Für reine Erfüllungsansprüche steht dieser Gerichtsstand nicht zur Verfügung.