ABGB: § 1295 Abs 1
Die Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. Der Organisator einer Party im ersten Stock eines Heustadels muss nicht damit rechnen, dass ein Gast mit großer Kraft gegen eine nach außen öffnende Brettertüre in der Außenwand gedrückt wird und in die Tiefe stürzt, weil die Türarretierung mit einem massiven Nagel dieser Belastung nicht standhält.