AHG: §§ 1, 9 Abs 5
ABGB: §§ 1295 Abs 1, 1313a, 1489, 1494
Lehrer eines als Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht geführten Klosterinternats sind bei ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit, zu der auch die Beaufsichtigung der Schüler zählt, als Organe des Bundes hoheitlich tätig. Sofern ein hinreichender innerer Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit gegeben ist, hat der Bund für den sexuellen Missbrauch eines Schülers durch einen Lehrer im Rahmen der Amtshaftung einzustehen.