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Sexueller Missbrauch im Klosterinternat - Hemmung der Verjährung während dissoziativer Störung

RechtsprechungSchadenersatzZak 2013/581Zak 2013, 321 Heft 16 v. 10.9.2013

AHG: §§ 1, 9 Abs 5

ABGB: §§ 1295 Abs 1, 1313a, 1489, 1494

Lehrer eines als Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht geführten Klosterinternats sind bei ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit, zu der auch die Beaufsichtigung der Schüler zählt, als Organe des Bundes hoheitlich tätig. Sofern ein hinreichender innerer Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit gegeben ist, hat der Bund für den sexuellen Missbrauch eines Schülers durch einen Lehrer im Rahmen der Amtshaftung einzustehen.

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