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Keine Ablöse für Annuitätenzahlungen

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2013/579Zak 2013, 320 Heft 16 v. 10.9.2013

MRG: § 27 Abs 1 Z 1

WGG: § 20

Eine Vereinbarung zwischen dem Vor- und dem Nachmieter über eine Ablösezahlung ist nur insoweit zulässig, als die Ablöse durch eine gleichwertige Gegenleistung in Form eines konkreten, objektiv bewertbaren Vorteils des Nachmieters gedeckt ist.

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