MRG: § 27 Abs 1 Z 1
WGG: § 20
Eine Vereinbarung zwischen dem Vor- und dem Nachmieter über eine Ablösezahlung ist nur insoweit zulässig, als die Ablöse durch eine gleichwertige Gegenleistung in Form eines konkreten, objektiv bewertbaren Vorteils des Nachmieters gedeckt ist.