ABGB: §§ 886, 916, 917
NotAktsG: § 1 Abs 1 lit b
Entgeltlichkeit liegt vor, wenn nach dem Parteiwillen eine synallagmatisch, konditional oder auch bloß kausal verknüpfte Gegenleistung vorgesehen ist.
ABGB: §§ 886, 916, 917
NotAktsG: § 1 Abs 1 lit b
Entgeltlichkeit liegt vor, wenn nach dem Parteiwillen eine synallagmatisch, konditional oder auch bloß kausal verknüpfte Gegenleistung vorgesehen ist.