EGZPO: Art XLII Abs 1 Fall 2
Wer von der absichtlichen Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, kann gem Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO auf Angabe dieses Vermögens geklagt werden. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen privatrechtlichen Auskunfts- bzw Rechnungslegungsanspruch.