ABGB: §§ 1455, 1477
EisbG: § 26 Abs 4 aF, §§ 47, 47a
Das mittlerweile entfallene Erfordernis einer eisenbahnbehördlichen Genehmigung für die Belastung von Liegenschaften, die Eisenbahnanlagen sind (§ 26 Abs 4 EisbG idF vor BGBl I 1999/166), steht der uneigentlichen (langen) Ersitzung einer Dienstbarkeit an einer Eisenbahnanlage nicht entgegen. Die Ersitzung eines Durchfahrtsrechts durch eine nicht öffentliche Bahnunterführung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die §§ 47 und 47a EisbG das Betreten von Eisenbahnanlagen grundsätzlich untersagen und eine gegen ein unmissverständliches Verbot verstoßende Nutzung keinen ersitzungsfähigen Sachgebrauch darstellen kann; beim Unterqueren der Bahntrasse unter Benützung eines Durchlasses handelt es sich nämlich um kein Betreten im Sinn dieser Bestimmungen.