AHG: § 1
UbG: § 33
Eine Verpflichtung, den untergebrachten Patienten stets so zu beaufsichtigen, dass unbefugtes Verlassen des Geländes der Krankenanstalt ausgeschlossen ist, kann dem UbG nicht entnommen werden. Fehlende Zugangskontrollen an den Ein- und Ausgängen des Anstaltsparks, die einem Patienten, dem unbeaufsichtigte Spaziergänge aus vertretbaren Gründen gestattet wurden, das Verlassen des Anstaltsgeländes ermöglichen, führen nicht zur Amtshaftung des Rechtsträgers für kausale Schäden (hier: Trauerschmerzengeld aufgrund des Suizids des Patienten außerhalb der Anstalt).