AußStrG: §§ 22, 141
ZPO: § 219
Gem § 141 AußStrG, der auch nach dem Tod des Betroffenen maßgeblich ist, darf das Sachwalterschaftsgericht Dritten keine Auskünfte über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen. Aus einem Größenschluss zu dieser Bestimmung folgt, dass Dritten auch keine Akteneinsicht in jene noch sensibleren Teile des Sachwalterschaftsaktes gewährt werden darf, in denen es um den Geisteszustand des Betroffenen geht, und zwar selbst dann nicht, wenn ein rechtliches Interesse dargelegt wird. In Bezug auf diese Aktenteile ist auch der Erbe des Betroffenen als Dritter anzusehen, dem kein Recht auf Akteneinsicht zustehen kann.