In den Rs X ZR 111/12 und 113/12 hat der dt BGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch, der dem Reisenden nach nationalem Recht zur Abgeltung zusätzlicher, durch die Flugannullierung entstandener Reisekosten gewährt wird, auf die nach Art 7 Fluggäste-VO 261/2004 zustehende Ausgleichszahlung angerechnet werden kann, wenn das Flugunternehmen seinen in der VO vorgesehenen Unterstützungs- und Betreuungspflichten nachgekommen ist. Mit einem weiteren Vorabentscheidungsersuchen (X ZR 105/12) will der BGH klären lassen, ob die Fluggäste-VO aufgrund des zwischen der Schweiz und der EU bestehenden Luftverkehrsabkommens auch für Fluggäste gilt, die von der Schweiz aus einen Flug in einen Drittstaat antreten.