Gem § 2 Abs 2 KHVG sind ua Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind, als Mitversicherte in die Kfz-Haftpflichtversicherung einbezogen. In der Rs 7 Ob 87/13i gelangte der OGH zur Auffassung, dass der Arbeitgeber einer Person, die beim Be- oder Entladen eines von einem Dritten gehaltenen Lkw tätig ist, nicht in der Haftpflichtversicherung des Lkw mitversichert ist. Ein Regress des Arbeitgebers, der für ein Fehlverhalten seines Arbeitnehmers beim Ladevorgang einzustehen hat, gegen die Versicherung komme daher nicht in Betracht. Weiters stellte der OGH klar, dass der Mitversicherungstatbestand eine unmittelbare Beteiligung an der Fahrzeugverwendung voraussetzt und daher nur bei physischen, nicht jedoch bei juristischen Personen vorliegen kann.