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Koller/Streller, Grenzen der Verbesserung nach § 82a GBG, NZ 2013, 242.

LiteraturübersichtSachenrechtZak 2013/554Zak 2013, 304 Heft 15 v. 27.8.2013

Die Autoren gehen nach Fallgruppen auf die Frage ein, welche Mängel von Grundbuchanträgen gem § 82a GBG rangwahrend verbessert werden können und bei welchen Mängeln es sich um nicht verbesserbare inhaltliche Fehler handelt. Ua vertreten sie die Auffassung, dass zumindest jene Urkunden, die keine Eintragungsgrundlage darstellen, sondern lediglich für die Antragsbewilligung vorliegen müssen ("Bewilligungsurkunden" wie zB Einschreitervollmacht, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Baulandbescheinigung, Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine Personenstandsurkunde zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft), auch dann im Verbesserungsverfahren nachgereicht werden können, wenn sie im Antrag nicht angeführt wurden. Das Fehlen des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides oder der Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde stelle einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel dar. Auch der Fehler, dass der Grundbuchantrag (und nicht nur eine Urkunde) in einer Fremdsprache verfasst ist, könne nicht durch Nachreichen einer Übersetzung behoben werden.

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