EuGVVO: Art 5 Nr 2
HKÜ: Art 3
Der internationale Wahlgerichtsstand des Art 5 Nr 2 EuGVVO für Unterhaltssachen richtet sich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes kann auch gegen den Willen von Sorgeberechtigten begründet werden, weil er ausschließlich durch tatsächliche Umstände bestimmt wird.