EO: §§ 65, 358 Abs 2
Die Einvernahme des Verpflichteten vor Verhängung einer Geldstrafe im Rahmen einer Unterlassungsexekution ist durch § 358 Abs 2 EO nicht zwingend vorgeschrieben, sondern liegt im Ermessen des Gerichts. Das Unterbleiben der Einvernahme begründet keine Nichtigkeit.