AHG: § 1, § 9 Abs 5
OÖ ChancengleichheitsG: §§ 11, 26
Die Betreuung eines Behinderten in einer Einrichtung, die nach dem OÖ ChancengleichheitsG bzw den Vorgängerregelungen des OÖ BehindertenG mit Bescheid zugewiesen wurde, ist der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Die Betreuer werden folglich als Organe iSd § 1 Abs 2 AHG tätig.