ABGB: § 1295 Abs 1, § 1313a
Es zählt zum üblichen Standard, dass nicht nur ein Pfleger oder Operationsgehilfe, sondern auch ein Arzt nach der Operation bis zur Überstellung in den Aufwachraum ständig beim Patienten bleibt.
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1313a
Es zählt zum üblichen Standard, dass nicht nur ein Pfleger oder Operationsgehilfe, sondern auch ein Arzt nach der Operation bis zur Überstellung in den Aufwachraum ständig beim Patienten bleibt.