ABGB: §§ 914, 922, 928
KSchG: § 9
Ob ein Mangel vorliegt, ist nicht objektiv, sondern anhand des konkret vereinbarten Vertragsinhalts zu beurteilen. Auch in einem Verbrauchergeschäft kann vereinbart werden, dass die Sache trotz ihres objektiv fehlerhaften Zustandes vertragsgemäß ist.