GBG: §§ 61, 70, 123
ABGB: § 418
Ob eine Streitanmerkung zu bewilligen ist, ist aufgrund des Klagsvorbringens und des Urteilsantrags zu entscheiden, wobei das Vorbringen auch auf seine Schlüssigkeit zu prüfen ist. Im Fall einer Ersitzungsklage ist die Streitanmerkung ausgeschlossen, wenn schon nach dem Klagsvorbringen die Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen sein kann.