AußStrG: § 45
ABGB: § 181 (= § 176 alt)
Auch im Außerstreitverfahren ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn die Beschwer vor der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts weggefallen ist.
AußStrG: § 45
ABGB: § 181 (= § 176 alt)
Auch im Außerstreitverfahren ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn die Beschwer vor der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts weggefallen ist.