EO: § 42 Abs 1 Z 1
Obwohl § 42 Abs 1 Z 1 EO nur von Klagen spricht, kann auch ein Unterhaltsherabsetzungsantrag (hier: Herabsetzung des Unterhalts eines volljährigen Kindes) nach dieser Bestimmung einen Grund für die Aufschiebung der zur Hereinbringung der Unterhaltsforderungen geführten Exekution bilden.