ZustG: § 11
Für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Bosnien und Herzegowina (hier: Unterhaltsklage) sind die Regelungen des Rechtshilfevertrags mit Jugoslawien (BGBl 1955/224) maßgeblich, der keine unmittelbare Zustellung durch die Post, sondern die Zustellung durch ein über die Justizministerien ersuchtes Gericht vorsieht.