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Keine Verjährung des Rechts auf Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses

RechtsprechungSchuldrechtZak 2013/506Zak 2013, 279 Heft 14 v. 6.8.2013

ABGB: §§ 909, 914, 1118, 1479

Gestaltungsrechte verjähren zwar grundsätzlich nach 30 Jahren. Das vertraglich eingeräumte Recht auf jederzeitige Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ohne wichtigen Grund unterliegt jedoch nicht der Verjährung, sondern kann ausgeübt werden, solange das Dauerschuldverhältnis besteht.

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