ABGB: §§ 909, 914, 1118, 1479
Gestaltungsrechte verjähren zwar grundsätzlich nach 30 Jahren. Das vertraglich eingeräumte Recht auf jederzeitige Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ohne wichtigen Grund unterliegt jedoch nicht der Verjährung, sondern kann ausgeübt werden, solange das Dauerschuldverhältnis besteht.