ABGB: § 652
AußStrG: §§ 178, 182
Bei einem uneigentlichen Nachlegat hat der Begünstigte nach dem Tod des Erben einen Anspruch gegen dessen Erben bzw den Nachlass auf die von der Substitution umfassten Sachen. Ungeachtet dieses bloß obligatorisch wirkenden Anspruchs ist eine vom Nachlegat betroffene Liegenschaft im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erben in die Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde aufzunehmen. Nur wenn dem Nachlegatar mit Zustimmung der Erben eine Amtsbestätigung zur Eintragung seines Eigentumsrechts im Grundbuch ausgestellt wurde, kann die Erwähnung der Liegenschaft im Einantwortungsbeschluss aus Praktikabilitätsgründen unterbleiben, um Missverständnisse auszuschließen.