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Uneigentliches Nachlegat einer Liegenschaft - Amtsbestätigung und Einantwortung

RechtsprechungErbrechtZak 2013/501Zak 2013, 277 Heft 14 v. 6.8.2013

ABGB: § 652

AußStrG: §§ 178, 182

Bei einem uneigentlichen Nachlegat hat der Begünstigte nach dem Tod des Erben einen Anspruch gegen dessen Erben bzw den Nachlass auf die von der Substitution umfassten Sachen. Ungeachtet dieses bloß obligatorisch wirkenden Anspruchs ist eine vom Nachlegat betroffene Liegenschaft im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erben in die Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde aufzunehmen. Nur wenn dem Nachlegatar mit Zustimmung der Erben eine Amtsbestätigung zur Eintragung seines Eigentumsrechts im Grundbuch ausgestellt wurde, kann die Erwähnung der Liegenschaft im Einantwortungsbeschluss aus Praktikabilitätsgründen unterbleiben, um Missverständnisse auszuschließen.

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