ABGB: § 231 (≈ § 140 alt), § 234 (= § 143 alt)
Weitere gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners sind bei der Unterhaltsbemessung durch eine angemessene Herabsetzung des Unterhaltsprozentsatzes zu berücksichtigen. Freiwillig oder aus bloß sittlicher Pflicht erbrachte Unterhaltsleistungen können die Unterhaltsansprüche anderer Personen nicht mindern.