Der VfGH (G 31/2013 ua, V 20/2013 ua) hat jene Regelung in § 24 Abs 3 RAO, die ein unterschiedliches Stimmgewicht von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern in Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammern festschreibt, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis 1. 7. 2014 eingeräumt wurde. Ein höheres Stimmgewicht von Rechtsanwälten gegenüber Berufsanwärtern erscheine zwar in Hinblick auf die unterschiedliche fachliche Qualifikation, unterschiedliche Befugnisse und unterschiedliche Verantwortung bei vielen Aufgaben der Plenarversammlung gerechtfertigt, nicht jedoch generell. Gerade bei den unmittelbar die Rechtsanwaltsanwärter betreffenden Regelungen der Umlagen- und Beitragsordnungen fehle dafür eine sachliche Rechtfertigung. Die Aufhebung wurde in BGBl I 2013/133 kundgemacht. Weiters hat der VfGH in diesem Erk ausgesprochen, dass Bestimmungen der Umlagenordnung 2011, der Beitragsordnung 2011 sowie der Geschäftsordnung 2008 der Rechtsanwaltskammer Wien gesetzwidrig waren. Zur Einleitung des Prüfungsverfahrens siehe Zak 2013/205, 106.