ZPO: § 581
ABGB: § 914
Wenn in einem Vertrag nicht nur eine Schiedsklausel enthalten ist, sondern auch ein (nicht ausschließlicher) Gerichtsstand festgelegt wird, kann dies dahin ausgelegt werden, dass die Gerichtsstandsvereinbarung die Schiedsklausel nicht gegenstandslos macht, sondern nur für jene Fälle gilt, in denen die staatlichen Gerichte trotz Schiedsklausel in Anspruch genommen werden können (zB zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung).