VermG: § 25
ABGB: § 850
Wenn sich die beteiligten Eigentümer vor Aufnahme eines Grundstücks in den Grenzkataster nicht über den Grenzverlauf einigen, hat die Vermessungsbehörde jenen Eigentümer, der einen von vorhandenen Belegen (Grundsteuerkataster, Plänen usw) abweichenden Verlauf behauptet, gem § 25 Abs 2 VermG aufzufordern, binnen sechs Wochen ein gerichtliches Verfahren zur Bereinigung des Grenzstreits anhängig zu machen. Bei dieser Aufforderung handelt es sich um einen anfechtbaren Bescheid. Die Frist beginnt erst ab dessen Rechtskraft zu laufen.