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Fingierte Zustimmung zum Grenzverlauf mit unmittelbaren sachenrechtlichen Folgen

RechtsprechungSachenrechtZak 2013/467Zak 2013, 259 Heft 13 v. 16.7.2013

VermG: § 25

ABGB: § 850

Wenn sich die beteiligten Eigentümer vor Aufnahme eines Grundstücks in den Grenzkataster nicht über den Grenzverlauf einigen, hat die Vermessungsbehörde jenen Eigentümer, der einen von vorhandenen Belegen (Grundsteuerkataster, Plänen usw) abweichenden Verlauf behauptet, gem § 25 Abs 2 VermG aufzufordern, binnen sechs Wochen ein gerichtliches Verfahren zur Bereinigung des Grenzstreits anhängig zu machen. Bei dieser Aufforderung handelt es sich um einen anfechtbaren Bescheid. Die Frist beginnt erst ab dessen Rechtskraft zu laufen.

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