ABGB: §§ 850, 854, 857, 914, 1380
VermG: § 25
Wenn sich Grundnachbarn in einer Grenzverhandlung nach § 25 VermG zur Beilegung eines tatsächlich bestehenden Grenzstreits auf einen Grenzverlauf einigen, erfolgt dies mit unmittelbarer sachenrechtlicher Wirkung auf das Eigentum.