Werden Krankenanstalten und Ordinationen von Patienten aufgesucht, die der deutschen Sprache nicht oder kaum mächtig sind, stellen sich Fragen nach den Anforderungen an die Aufklärung durch die Ärzte, nach dem Bestehen einer Behandlungspflicht und nach der Notwendigkeit der Beiziehung von Dolmetschern bei der Untersuchung, der Diagnosestellung, der Aufklärung und der Behandlung (vgl Leischner, Anforderungen 211 mwN). Möglicherweise muss in bestimmten Situationen sogar eine Behandlung wegen nicht möglicher Aufklärung mangels Sprachmittlers abgelehnt werden.