Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnorts werden im Einkommensteuerrecht nur dann gem § 34 Abs 8 EStG als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn im Einzugsbereich des Wohnorts keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Nach dem kürzlich ergangenen VwGH-Erk 2010/15/0099 ist bei Prüfung der Gleichwertigkeit wirtschaftsrechtlicher Bachelorstudiengänge verschiedener Universitäten (hier: WU Wien und Universität Salzburg) auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Absolvierung für die Zulassung zu einem Masterstudium ausreichend ist, das den Zugang zu den klassischen juristischen Berufen ermöglicht.