Der VfGH hat jene Regelung in § 47a Abs 1 PStG, nach der eingetragene Partnerschaften nur in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden können, ohne Reparaturfrist als verfassungswidrig aufgehoben (G 18, 19/2013). Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gegenüber der Ehe, bei der die Trauung an jedem der Bedeutung dieses Instituts entsprechenden Ort erfolgen kann. Bereits bei Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens hat der VfGH festgehalten, dass die Zeremonie bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft in verfassungskonformer Interpretation der Rechtslage auf Wunsch der Partner faktisch eheähnlich zu gestalten ist, was Ja-Wort, "Trauzeugen" und den Ausspruch des Beamten am Ende der Amtshandlung betrifft (B 125, 138/11 = Zak 2013/38, 26). Ob das PStG 2013 (BGBl I 2013/16), das das PStG mit 1. 11. 2013 ablösen wird und die als verfassungswidrig erkannte Differenzierung wieder einführen würde (vgl §§ 18 und 25 PStG 2013), noch vor Inkrafttreten angepasst wird, bleibt abzuwarten.