EO: § 39 Abs 1 Z 6, § 56 Abs 2
Wenn der betreibende Gläubiger dem Einstellungsantrag des Verpflichteten zustimmt oder seine Zustimmung aufgrund der unterlassenen Äußerung zu dem Antrag gem § 56 Abs 2 EO unterstellt wird, ist die Exekution gem § 39 Abs 1 Z 6 EO einzustellen. Ob der Einstellungsantrag begründet ist, spielt keine Rolle, weil die (fingierte) Zustimmung des Betreibenden für die Einstellung ausreicht.