AHG: § 1
UG 2002: § 54 Abs 8
§ 54 Abs 8 UG verpflichtet die Universitäten, Studienverzögerungen aufgrund der Beschränkung der Teilnehmerzahl an Lehrveranstaltungen zu vermeiden, etwa durch das Angebot von Parallellehrveranstaltungen. Im Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Bestimmung hat der Bund als Rechtsträger im Rahmen der Amtshaftung Vermögensschäden von Studierenden aufgrund des verspäteten Studienabschlusses zu ersetzen.