WEG: § 32 Abs 1, § 37 Abs 5
MRG: §§ 17, 37 Abs 1 Z 9, § 37 Abs 2a
Bei Bestehen zumindest eines Altmietverhältnisses sieht § 32 Abs 1 S 2 WEG einen besonderen gesetzlichen Aufteilungsschlüssel vor (nur Rücklagenbeiträge sowie Erhaltungs- und Verbesserungskosten werden nach Nutzwerten, Bewirtschaftungskosten hingegen nach Nutzflächen aufgeteilt). Dieser Verteilungsschlüssel setzt entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht die Begründung von Wohnungseigentum voraus, sondern ist in Hinblick auf § 37 Abs 5 WEG heranzuziehen, sobald zumindest eine Wohnungseigentumszusage im Grundbuch angemerkt ist und ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat.