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Rückforderung wiederkehrender Leistungen - Verjährung des Bereicherungsanspruchs in drei Jahren

RechtsprechungSchuldrechtZak 2013/437Zak 2013, 239 Heft 12 v. 2.7.2013

ABGB: §§ 1100, 1431, 1478, 1480

MRG: § 27 Abs 3

Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung von periodisch wiederkehrenden Leistungen, die zu Unrecht eingehoben wurden, verjähren nach gefestigter Rsp nicht erst nach 30 Jahren, sondern bereits nach drei Jahren.

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