ABGB: §§ 1100, 1431, 1478, 1480
MRG: § 27 Abs 3
Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung von periodisch wiederkehrenden Leistungen, die zu Unrecht eingehoben wurden, verjähren nach gefestigter Rsp nicht erst nach 30 Jahren, sondern bereits nach drei Jahren.