ABGB: §§ 523, 867, 879 Abs 1, § 1029
ZPO: § 54 Abs 1a
Nach stRsp sind Handlungsbeschränkungen für Organe von juristischen Personen öffentlichen Rechts, die in den Organisationsvorschriften vorgesehen sind, auch im Außenverhältnis als Beschränkung der Vertretungsmacht wirksam.