EO: § 381 Z 2
ABGB: § 523
Eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO zur Verhütung drohender Gewalt oder eines drohenden unwiederbringlichen Schadens darf nicht über den im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruch hinausgehen.
EO: § 381 Z 2
ABGB: § 523
Eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO zur Verhütung drohender Gewalt oder eines drohenden unwiederbringlichen Schadens darf nicht über den im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruch hinausgehen.