GOG: § 89d Abs 2
Die Übermittlung von gerichtlichen Erledigungen im ERV kann zu jeder Uhrzeit erfolgen, auch während der Nachtstunden. Unabhängig von der Tageszeit des Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gilt jedoch gem § 89d Abs 2 GOG immer erst der folgende Werktag (ohne Samstage) als Zeitpunkt der Zustellung.