ABGB: § 1310
Die Billigkeitshaftung des deliktsunfähigen minderjährigen Schädigers gem § 1310 ABGB ist gegenüber der Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 1309 ABGB, nicht hingegen gegenüber der Haftung eines anderen, nicht aufsichtspflichtigen Mitschädigers subsidiär.