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Keine Haftung des Gerichtssachverständigen aufgrund eines fehlerhaften Vorbefundes

RechtsprechungSchadenersatzZak 2013/404Zak 2013, 220 Heft 11 v. 19.6.2013

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess objektiv sorgfaltswidrig und schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gem §§ 1295 und 1299 ABGB für Schäden aufgrund dieses Fehlverhaltens.

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