ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess objektiv sorgfaltswidrig und schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gem §§ 1295 und 1299 ABGB für Schäden aufgrund dieses Fehlverhaltens.