WEG: §§ 20, 28, 29
Die Neuerrichtung einer Liftanlage im Wohnungseigentumshaus stellt eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar, die der Verwalter nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft in Auftrag geben darf.
WEG: §§ 20, 28, 29
Die Neuerrichtung einer Liftanlage im Wohnungseigentumshaus stellt eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar, die der Verwalter nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft in Auftrag geben darf.