ABGB: §§ 180, 1503 Abs 1 Z 1
AußStrG: § 107 Abs 3
Nach der seit 1. 2. 2013 (KindNamRÄG 2013) geltenden Rechtslage kann die Obsorge beider Eltern auch gegen den Willen eines oder beider Elternteile angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Die Obsorge beider Eltern soll nun der Regelfall sein.