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Obsorge beider Eltern gegen den Willen eines oder beider Elternteile

RechtsprechungFamilienrechtZak 2013/394Zak 2013, 217 Heft 11 v. 19.6.2013

ABGB: §§ 180, 1503 Abs 1 Z 1

AußStrG: § 107 Abs 3

Nach der seit 1. 2. 2013 (KindNamRÄG 2013) geltenden Rechtslage kann die Obsorge beider Eltern auch gegen den Willen eines oder beider Elternteile angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Die Obsorge beider Eltern soll nun der Regelfall sein.

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