Aufbauend auf früheren Entscheidungen hat der OGH in 10 Ob 62/11g = Zak 2012/523, 276 ausgesprochen, dass das MRG bzw sein Vorgängergesetz MG auf die Flächenmiete zwecks Errichtung eines Superädifikats durch den Mieter analog anzuwenden ist, wobei auch die Voll- und Teilausnahmetatbestände berücksichtigt werden müssen. Der Autor weist darauf hin, dass die Judikatur des OGH in Bezug auf die Reichweite der analogen Anwendung des MRG widersprüchlich ist, und fordert die Klärung durch einen verstärkten Senat. Entscheidungen wie die angeführte, die eine pauschale Analogie vertreten, hält er für verfehlt. Die Analogiefähigkeit müsse für jede einzelne Norm separat geprüft werden. So wäre etwa die analoge Anwendung des Teilausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG (frei finanzierte Neubauten) auf die Superädifikatsmiete abwegig, weil dies den mit eigenen Mitteln bauenden Mieter benachteiligen würde. Auf den ersten Blick erscheine ein Analogieschluss nur bei sehr wenigen Bestimmungen (§§ 2, 12, 14, 29 und 30 MRG) gerechtfertigt. Selbst von den Kündigungstatbeständen in § 30 Abs 2 MRG seien jedoch nur wenige für eine Analogie geeignet.