Ausgehend von der E 4 Ob 203/12z = Zak 2013/141, 81 vertreten die Autoren die Ansicht, dass nicht nur die Allgemeinen Richtlinien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, sondern auch die seit 1. 10. 2012 geltenden Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler als Satzungen iSd Art 120b Abs 1 B-VG im Verordnungsrang stehen. Sie weisen darauf hin, dass die Besonderen Standesregeln nicht nur reine Standespflichten, sondern auch Informations- und Sorgfaltspflichten enthalten, auf die sich auch (potentielle) Kunden berufen können. Insb gelte dies für die - über § 30b KSchG hinausgehende - Verpflichtung des Immobilienmaklers, den Kunden bereits bei der ersten Kontaktaufnahme auf seine Eigenschaft als Makler, die Provisionspflicht und die Provisionshöhe hinzuweisen. Rechtsfolge eines Verstoßes sei zwar nicht ex lege der Verlust des Provisionsanspruchs. Die Unterlassung dieser Hinweise stehe aber der Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses mit dem Makler entgegen bzw ermögliche zumindest die Irrtumsanfechtung gem § 871 Abs 2 ABGB. Eine "Gefahr" für den Provisionsanspruch des Maklers stelle auch die noch umzusetzende Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU dar, die grundsätzlich auch bei Maklergeschäften ein Widerrufsrecht des Konsumenten vorsehe.