EuGVVO: Art 5 Nr 3
Der Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO besteht sowohl am Erfolgs- als auch am Handlungsort der Schädigung.
Seite 202
EuGVVO: Art 5 Nr 3
Der Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO besteht sowohl am Erfolgs- als auch am Handlungsort der Schädigung.
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